Artikel 8 VO (EG, Euratom) 2000/99

(1) Die Unterstützung der Gemeinschaft wird in der Regel in Form von Zuschüssen gewährt. Die mit diesen Zuschüssen erwirtschafteten Mittel können für die Finanzierung anderer Kooperationsprojekte oder -maßnahmen eingesetzt werden.

(2) Die Finanzierungsbeschlüsse sowie alle sich daraus ergebenden Verträge müssen ausdrücklich die Überwachung und die Finanzaufsicht und Finanzkontrolle durch die Kommission und den Rechnungshof — erforderlichenfalls vor Ort — vorsehen.

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