Artikel 7 VO (EG, Euratom) 2000/99

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen und aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanzierten Maßnahmen werden von der Kommission gemäß der geltenden Haushaltsordnung verwaltet.

(2) Die Kommission beachtet gemäß der Haushaltsordnung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere der Sparsamkeit und der Kostenwirksamkeit.

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