Artikel 6 VO (EG, Euratom) 2000/99

(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieses Programms beläuft sich für den Zeitraum von 2000 bis 2006 auf 3138 Millionen EUR.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

(2) Bis zu 20 % der jährlichen Mittelausstattung können für die investitionsbezogenen Maßnahmen gemäß Anhang III eingesetzt werden. Für das in Artikel 4 genannte „Anreizsystem” können bis zu 20 % der jährlichen Mittelausstattung bereitgestellt werden.

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