Artikel 5 VO (EG, Euratom) 2000/99
(1) Im Rahmen der unter Titel I genannten Programme, bei denen es sich hauptsächlich um technische Hilfe handelt, wird folgendes unterstützt:
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Weitergabe von Fachwissen und Know-how, unter anderem durch Schulung;
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industrielle Zusammenarbeit und Partnerschaften zur Entwicklung der öffentlichen Dienste auf der Grundlage einer Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen der Europäischen Union und der Partnerstaaten;
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nach fallweiser Prüfung die angemessenen Kosten für die im Rahmen der Unterstützung erforderlichen Lieferungen; in besonderen Fällen wie in den Bereichen nukleare Sicherheit, Justiz und Inneres sowie grenzübergreifende Zusammenarbeit können die Lieferungen einen beträchtlichen Teil der Hilfe ausmachen;
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Investitionen und investitionsbezogene Aktivitäten; die Unterstützung kann technische Hilfe zur Beschleunigung und Förderung von Investitionen umfassen; sie kann auch die Finanzierung von Investitionen im Sinne von Anhang III betreffen, insbesondere in den Bereichen grenzübergreifende Zusammenarbeit, Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen, Umweltinfrastrukturen sowie Aufbau von Netzen.
(2) Die Kosten für die Vorbereitung, Durchführung, Überwachung, Rechnungsprüfung und Bewertung des Programms sowie für die Informationstätigkeit werden ebenfalls gedeckt.
(3) Die Maßnahmen können gegebenenfalls dezentral durchgeführt werden. Die Endempfänger der Gemeinschaftsunterstützung werden an der Vorbereitung und Ausführung der Projekte eng beteiligt. Die Projektfindung und -vorbereitung erfolgt nach Möglichkeit auf regionaler und lokaler Ebene.
(4) Die Projekte werden gegebenenfalls in Phasen durchgeführt, soweit dadurch die Kontinuität der Maßnahmen nicht gefährdet wird. Voraussetzung für die Fortsetzung der Unterstützung ist die erfolgreiche Durchführung der vorausgegangenen Phasen.
(5) Bei der Projektdurchführung wird die Hinzuziehung lokaler Experten gefördert.
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