Artikel 4 VO (EG, Euratom) 2000/99
(1) Zusätzlich zu den nationalen Aktionsprogrammen wird ein Anreizsystem eingeführt, demzufolge die Mittel zwecks Qualitätsförderung nach wettbewerblichen Kriterien vergeben werden. Um die Konzentration auf bestimmte Schwerpunkte zu gewährleisten, sollten die Projekte, die im Rahmen dieses Systems finanziert werden, die sektorübergreifenden Bereiche der Zusammenarbeit der nationalen Richtprogramme nach Artikel 3 betreffen.
(2) Das System wird schrittweise eingeführt und trägt den Verwaltungskapazitäten der verschiedenen Partnerstaaten Rechnung. Im ersten Anwendungsjahr beläuft sich der Umfang des Systems auf höchstens 10 % des Gesamthaushalts des Programms. In den folgenden Jahren kann dieser Anteil um maximal 5 % jährlich angehoben werden.
(3) Unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Vorjahre, auch in bezug auf die geographische Aufteilung, werden besondere Anstrengungen unternommen, um die Teilnahme aller Partnerstaaten an diesem System zu fördern, insbesondere derjenigen, welche die größten Schwierigkeiten haben, bei diesem System Erfolge zu erlangen.
(4) Das jährliche Programm für das Anreizsystem einschließlich der Kriterien für die Projektauswahl und seines Umfangs wird nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 vereinbart.
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