Artikel 3 VO (EG, Euratom) 2000/99

(1) Die Unterstützung erfolgt im Rahmen von Länder- und Mehrländerprogrammen sowie von sonstigen Programmen.

(2) Die Länder- und die Mehrländerprogramme umfassen Richt- und Aktionsprogramme.

(3) Nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 werden drei- bis vierjährige Richtprogramme aufgestellt. In diesen Programmen werden die Hauptziele und Grundzüge der Gemeinschaftshilfe in den in Anhang II genannten Bereichen der Zusammenarbeit festgelegt und nach Möglichkeit erste finanzielle Vorausschätzungen vorgenommen. Vor der Aufstellung der Richtprogramme erörtert die Kommission gemeinsam mit dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Ausschuß die mit den Partnerstaaten festzulegenden Prioritäten.

(4) Auf der Grundlage der Richtprogramme nach Absatz 3 werden nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 Aktionsprogramme mit ein- oder zweijähriger Laufzeit genehmigt. In diesen Aktionsprogrammen werden die Projekte aufgelistet, die in den in Anhang II genannten Bereiche der Zusammenarbeit finanziert werden sollen. Der Inhalt der Programme wird so ausführlich dargelegt, daß der in Artikel 13 Absatz 1 genannte Ausschuß Stellung dazu nehmen kann.

(5) Die in den nationalen Aktionsprogrammen genannten Maßnahmen sind Gegenstand von Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Kommission und den einzelnen Partnerstaaten. Die Finanzierungsvereinbarungen werden aufgrund eines Dialogs getroffen, in dem die gemeinsamen Interessen der Gemeinschaft und der Partnerstaaten, insbesondere vor dem Hintergrund der Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, erörtert werden.

(6) Bei Bedarf können die Richt- und die Aktionsprogramme während ihrer Durchführung nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 geändert werden.

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