Artikel 2 VO (EG, Euratom) 2000/99
(1) Das Programm basiert auf den Grundsätzen und Zielen der Partnerschafts- und Kooperationsabkommen und der Abkommen über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit, in deren Rahmen die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und die Partnerstaaten zusammenarbeiten, um Initiativen von gemeinsamem Interesse zu unterstützen.
(2) Mit dem Programm soll durch die Konzentration auf eine begrenzte Zahl von bedeutenden Initiativen eine möglichst große Wirkung erzielt werden, wobei kleine Projekte nicht ausgeschlossen werden, soweit solche Projekte zweckmäßig sind. Zu diesem Zweck sollen die nachstehend genannten Richt- und Aktionsprogramme höchstens drei der in Anhang II genannten förderwürdigen, sektorübergreifenden Kooperationsbereiche betreffen. Gegebenenfalls kann zusätzlich zu diesen drei Bereichen die nukleare Sicherheit gefördert werden. Das Programm trägt den unterschiedlichen Bedürfnissen und Prioritäten der Großregionen, auf die sich die Verordnung bezieht, und insbesondere der Notwendigkeit der Förderung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit Rechnung.
(3) Besondere Aufmerksamkeit gilt
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dem Erfordernis einer Reduzierung der Umweltrisiken und der Umweltverschmutzung einschließlich der grenzüberschreitenden Verschmutzung,
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der Förderung der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen einschließlich der Energiequellen sowie
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den sozialen Aspekten des Übergangs.
(4) Das Programm zielt darauf ab, die länder-, die regionen- und die grenzübergreifende Zusammenarbeit der Partnerstaaten untereinander, zwischen den Partnerstaaten und der Europäischen Union sowie zwischen den Partnerstaaten und Mittel- und Osteuropa zu fördern.
Die länder- und die regionenübergreifende Zusammenarbeit dient in erster Linie dem Ziel, die Partnerstaaten bei der Ermittlung und Durchführung von Aktionen zu unterstützen, die am besten auf zwischenstaatlicher und nicht auf nationaler Ebene in Angriff genommen werden, wie die Förderung von Netzen, die Zusammenarbeit im Umweltschutz und Maßnahmen im Bereich Justiz und Inneres.
Die grenzübergreifende Zusammenarbeit dient vor allem folgenden Zielen:
- a)
- Unterstützung der Grenzgebiete bei der Überwindung ihrer spezifischen Entwicklungsprobleme,
- b)
- Förderung des grenzübergreifenden Netzverbunds, z. B. Schaffung von Grenzübergangseinrichtungen,
- c)
- Beschleunigung des Transformationsprozesses in den Partnerstaaten durch deren Zusammenarbeit mit den Grenzgebieten in der Europäischen Union oder in Mittel- und Osteuropa,
- d)
- Reduzierung von Umweltrisiken und Umweltverschmutzung mit grenzüberschreitenden Auswirkungen.
(5) Im Bereich der nuklearen Sicherheit konzentriert sich das Programm auf drei Prioritäten:
- a)
- Unterstützung bei der Förderung einer wirkungsvollen Sicherheitskultur im Nuklearbereich im Einklang mit den Grundsätzen des Übereinkommens über die nukleare Sicherheit, insbesondere durch kontinuierliche Unterstützung der Aufsichtsbehörden und — auf der Ebene der Anlagen durch Unterstützung vor Ort, einschließlich der Lieferung von Ausrüstung, wo eine solche Unterstützung dringend erforderlich ist;
- b)
- Unterstützung der Entwicklung und Anwendung von Strategien für die Entsorgung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle sowie die Stillegung von Nuklearanlagen, auch in Nordwestrußland, im Rahmen einer umfassenderen internationalen Zusammenarbeit;
- c)
- Beitrag zu einschlägigen, von der Europäischen Union unterstützten internationalen Initiativen wie der G7/EU-Initiative zur Stillegung von Tschernobyl.
Über das Programm wird außerdem die Durchführung einer wirksamen Sicherheitsüberwachung von Kernmaterial unterstützt.
(6) Bei dem Programm wird folgendes berücksichtigt:
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die sich entwickelnden unterschiedlichen Bedürfnisse und Prioritäten der Partnerstaaten einzeln und als Region und — unter anderem — der Kontext der Erweiterung,
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die Aufnahmekapazität der Partnerstaaten,
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die Fortschritte hin zu einer demokratischen und marktorientierten Reform in den Partnerstaaten.
Die Maßnahmen werden unter Berücksichtigung folgender Kriterien durchgeführt:
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Notwendigkeit einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung,
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soziale Auswirkungen von Reformmaßnahmen,
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Förderung der Chancengleichheit für Frauen,
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nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und Umweltschutz.
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