ANHANG IV VO (EG, Euratom) 2000/99
GRUNDSÄTZE FÜR DIE AUFTRAGSVERGABE DURCH AUSSCHREIBUNGEN, INSBESONDERE BESCHRÄNKTE AUSSCHREIBUNGEN
1. Alle erforderlichen Informationen werden zusammen mit der „Aufforderung zur Angebotsabgabe” jedem Bieter zugänglich gemacht, der in die begrenzte Liste aufgenommen wurde oder der auf die Bekanntmachung einer öffentlichen Ausschreibung hin um diese Informationen nachsucht. Die Informationen beinhalten insbesondere auch die Bewertungskriterien. Die technische Bewertung des Angebots kann auch ein Gespräch mit den in dem Angebot vorgeschlagenen Personen umfassen.
2. Die Kommission führt den Vorsitz in allen Bewertungsausschüssen, und sie bestellt eine ausreichende Zahl von Bewertern, bevor die Ausschreibungsverfahren eingeleitet werden. Einer dieser Bewerter sollte von der das Projekt aufnehmenden Einrichtung des begünstigten Staates kommen. Alle Bewerter unterzeichnen eine Unparteilichkeitserklärung.
3. Das Angebot wird unter Abwägung der technischen Qualität gegenüber dem Preis beurteilt. Die Gewichtung der beiden Kriterien wird bei jeder Aufforderung zur Angebotsabgabe angegeben. Für die technische Bewertung gelten insbesondere folgende Kriterien: Organisation, Zeitplan, vorgeschlagene Verfahren und Arbeitsplan für die Erbringung der Leistungen, Qualifikationen, Erfahrung, besondere Fähigkeiten des für die Leistungserbringung vorgeschlagenen Personals sowie die Einbeziehung von örtlichen Unternehmen oder Sachverständigen, deren Integrierung in das Projekt und ihr Beitrag zu dauerhaften Projektergebnissen. Spezifische Erfahrung des Bieters mit TACIS wird nicht berücksichtigt.
4. Bei dem Verfahren unterlegene Bieter werden schriftlich unterrichtet, wobei die Gründe für ihr Unterliegen sowie der Name des Bieters, der den Zuschlag erhalten hat, angegeben werden.
5. Jede natürliche oder juristische Person, die bei der Ausarbeitung eines Projekts mitgewirkt hat, ist von der Teilnahme an der Durchführung des Projekts ausgeschlossen. Falls ein teilnehmender Bieter eine solche Person in irgendeiner Eigenschaft binnen sechs Monaten nach dem Abschluß ihrer Beteiligung an dem Ausschreibungsverfahren beschäftigt, kann der betreffende Bieter von der Teilnahme an dem Projekt ausgeschlossen werden. Ein Bieter, der in eine begrenzte Liste aufgenommen wurde, ist von der Teilnahme an der Bewertung des betreffenden Angebots ausgeschlossen.
6. Die Kommission trägt dafür Sorge, daß alle in kommerzieller Hinsicht empfindlichen Informationen in Zusammenhang mit einem Angebot vertraulich bleiben.
7. Hat ein Unternehmen, eine Organisation oder Einrichtung gewichtige Gründe, um Überprüfung eines Angebots nachzusuchen, so kann diese jederzeit bei der Kommission beantragt werden. In diesem Fall ist eine mit Gründen versehene Antwort auf diesen Antrag zu erteilen.
8. Im Fall einer Auftragsvergabe nach beschränkter Ausschreibung im Sinne des Artikels 116 der Haushaltsordnung registriert die Kommission alle schriftlichen Interessenbekundungen und zieht dieses Register bei der Erstellung der begrenzten Liste heran. Darüber hinaus können auch weitere Informationen, insbesondere aus dem TACIS-Zentralregister für Beratungstätigkeiten, bei der Erstellung der begrenzten Liste berücksichtigt werden. Dieses Register steht allen interessierten Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen zur Eintragung offen.
9. Bei der Erstellung der begrenzten Liste läßt sich die Kommission von Qualifikation, Interesse und Verfügbarkeit des Unternehmens, der Organisation oder der Einrichtung leiten. Die Anzahl der Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen, die in eine begrenzte Liste aufgenommen werden, ist abhängig von der Größe und Komplexität des Projekts und sollte eine möglichst breite Auswahl bieten. Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen, die Interesse an einem Projekt schriftlich bekundet haben, wird mitgeteilt, ob sie in die begrenzte Liste aufgenommen wurden oder nicht.
10. Die Kommission unterbreitet dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Ausschuß jährlich eine Liste der Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen, die ausgewählt wurden.
11. Bei hochgradig komplexen Projekten kann die Kommission den in die Liste aufgenommenen Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen die Bildung von Konsortien untereinander vorschlagen. In einem solchen Fall wird dieser Vorschlag sowie die vollständige Liste allen Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen übermittelt, die in ihr verzeichnet sind.
12. Bei einer beschränkten Ausschreibung ist ein Zeitraum von mindestens 60 Kalendertagen zwischen der abschließenden Stellungnahme des in Artikel 13 Absatz 1 genannten Ausschusses und der Einleitung der Ausschreibung vorzusehen. Jedoch kann die Kommission in dringenden Fällen diesen Zeitraum verkürzen, sofern jenem Ausschuß hierfür eine ausführliche Erläuterung gegeben wird. Bei einer Aufforderung zur Teilnahme an einer beschränkten Ausschreibung ist eine Frist von 60 Kalendertagen vorzusehen, gerechnet vom Datum des Aufforderungsschreibens. In dringenden Fällen kann dieser Zeitraum verkürzt werden, doch darf er in keinem Fall 40 Kalendertage unterschreiten. Die Kommission kann diese Frist in Ausnahmefällen verlängern, sofern dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Ausschuß hierfür eine ausführliche Erläuterung gegeben wird. Jede Änderung der Frist muß den betreffenden Unternehmen, Organisationen oder Einrichtungen ordnungsgemäß mitgeteilt werden.
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