ANHANG III VO (EG, Euratom) 2000/99
INVESTITIONSFINANZIERUNG
Die Investitionsfinanzierung muß durch die folgenden Kriterien gerechtfertigt sein:
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Multiplikatoreffekt: die Gemeinschaftsunterstützung wird durch ein Vielfaches an Investitionen aus anderen Quellen ergänzt;
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Zusätzlichkeit: die Gemeinschaftsunterstützung löst Investitionen aus, zu denen es sonst nicht gekommen wäre;
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Bereiche von Interesse für die Gemeinschaft.
Die Investitionsfinanzierung kann in Form von Kofinanzierungen mit anderen Quellen der Investitionsfinanzierung oder in Ausnahmefällen in Form von reinen Investitionen erfolgen.
Die Investitionsfinanzierung betrifft vorrangig die grenzübergreifende Zusammenarbeit einschließlich der Grenzinfrastrukturen, die Förderung von KMU, die Umweltinfrastrukturen und den Aufbau von Netzen. Die Direktfinanzierung von Beteiligungen am Eigenkapital und von Anteilen an einzelnen Unternehmen ist nicht gestattet.
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