Artikel 1 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Diese Verordnung regelt die Aufstellung und die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (nachstehend „Haushaltsplan” genannt) sowie die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung

bezeichnet der Begriff „Organ” das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat, die Europäische Kommission, den Gerichtshof der Europäischen Union und den Europäischen Rechnungshof, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen, den Europäischen Bürgerbeauftragten, den Europäischen Datenschutzbeauftragten und den Europäischen Auswärtigen Dienst (nachstehend „EAD” genannt);

gilt die Europäische Zentralbank nicht als Organ der Union.

(3) Die Bezugnahme auf „die Gemeinschaften” oder „die Union” ist je nach Kontext als Bezugnahme auf die Europäische Union und / oder die Europäische Atomgemeinschaft zu verstehen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.