Artikel 1 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Diese Verordnung regelt die Aufstellung und die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (nachstehend „Haushaltsplan” genannt) sowie die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung
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bezeichnet der Begriff „Organ” das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat, die Europäische Kommission, den Gerichtshof der Europäischen Union und den Europäischen Rechnungshof, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen, den Europäischen Bürgerbeauftragten, den Europäischen Datenschutzbeauftragten und den Europäischen Auswärtigen Dienst (nachstehend „EAD” genannt);
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gilt die Europäische Zentralbank nicht als Organ der Union.
(3) Die Bezugnahme auf „die Gemeinschaften” oder „die Union” ist je nach Kontext als Bezugnahme auf die Europäische Union und / oder die Europäische Atomgemeinschaft zu verstehen.
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