Artikel 101 VO (EG, Euratom) 2002/1605
Der öffentliche Auftraggeber kann bis zur Unterzeichnung des Vertrags auf die Auftragsvergabe verzichten oder das Vergabeverfahren annullieren, ohne dass die Bewerber oder Bieter Anspruch auf eine Entschädigung haben.
Die entsprechende Entscheidung ist zu begründen und den Bewerbern oder Bietern bekannt zu geben.
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