Artikel 102 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) In bestimmten in den Durchführungsbestimmungen genannten Fällen verlangt der öffentliche Auftraggeber vorab von den Auftragnehmern eine Sicherheitsleistung.

(2) Der öffentliche Auftraggeber kann, sofern dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, vom Empfänger eine solche Sicherheitsleistung verlangen, um

a)
die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags sicherzustellen,
b)
die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.

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