Artikel 104 VO (EG, Euratom) 2002/1605
In den Fällen, in denen die Gemeinschaftsorgane Aufträge auf eigene Rechnung vergeben, gelten sie als öffentliche Auftraggeber.Sie übertragen nach Maßgabe von Artikel 59 die Befugnisse, die für die Ausübung der Funktion des öffentlichen Auftragnehmers erforderlich sind.
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