Artikel 105 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Titels IV des Zweiten Teils sind in der Richtlinie 2004/18/EG die maßgeblichen Schwellenwerte festgelegt für
- a)
- die in Artikel 90 genannten Veröffentlichungsmodalitäten,
- b)
- die Wahl eines der in Artikel 91 Absatz 1 genannten Verfahren,
- c)
- die entsprechenden Fristen.
(2) Vorbehaltlich der Ausnahmen und Bedingungen gemäß den Durchführungsbestimmungen unterzeichnet der öffentliche Auftraggeber bei Aufträgen, die unter die Richtlinie 2004/18/EG fallen, den Vertrag oder Rahmenvertrag mit dem erfolgreichen Bieter erst nach Ablauf einer Stillhaltefrist.
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