Artikel 105 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Titels IV des Zweiten Teils sind in der Richtlinie 2004/18/EG die maßgeblichen Schwellenwerte festgelegt für

a)
die in Artikel 90 genannten Veröffentlichungsmodalitäten,
b)
die Wahl eines der in Artikel 91 Absatz 1 genannten Verfahren,
c)
die entsprechenden Fristen.

(2) Vorbehaltlich der Ausnahmen und Bedingungen gemäß den Durchführungsbestimmungen unterzeichnet der öffentliche Auftraggeber bei Aufträgen, die unter die Richtlinie 2004/18/EG fallen, den Vertrag oder Rahmenvertrag mit dem erfolgreichen Bieter erst nach Ablauf einer Stillhaltefrist.

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