Artikel 108 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Finanzhilfen sind zulasten des Haushalts gehende Zuwendungen, mit denen ein unmittelbarer Beitrag geleistet wird zur Finanzierung
- a)
- entweder einer Maßnahme, mit der die Verwirklichung eines Ziels gefördert wird, das Teil einer Politik der Europäischen Union ist,
- b)
- oder der Betriebskosten einer Einrichtung, die Ziele verfolgt, die von allgemeinem europäischem Interesse oder Teil einer Politik der Europäischen Union sind.
Finanzhilfen sind entweder Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung oder einer an den erfolgreichen Bieter gerichteten Entscheidung der Kommission.
(2) Keine Finanzhilfen im Sinne dieses Titels sind
- a)
- Ausgaben für die Mitglieder und das Personal der Organe und Beiträge zu den Europäischen Schulen;
- b)
- Darlehen, risikobehaftete Instrumente der Gemeinschaft oder Beiträge der Gemeinschaft zu solchen Instrumenten sowie öffentliche Aufträge im Sinne des Artikels 88 und die Hilfen, die als makrofinanzielle Hilfen und Budgethilfen gezahlt werden;
- c)
- Beteiligungsinvestitionen nach den Grundsätzen des privatwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers, beteiligungsähnliche Finanzierungen, Aktienbeteiligungen sowie Beteiligungen am Kapital internationaler Finanzinstitutionen, wie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) oder von Facheinrichtungen der Gemeinschaft, wie dem Europäischen Investitionsfonds (EIF);
- d)
- Mitgliedsbeiträge der Gemeinschaften an Organisationen, denen sie angehören;
- e)
- Ausgaben im Rahmen der geteilten, dezentralen oder gemeinsamen Mittelverwaltung im Sinne der Artikel 53 bis 53d;
- f)
- Zahlungen an Einrichtungen, denen gemäß Artikel 54 Absatz 2 Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen werden, sowie die Beiträge, die an von der Rechtsetzungsbehörde geschaffene Einrichtungen gemäß dem maßgeblichen Gründungsrechtsakt geleistet werden;
- g)
- Ausgaben für die Fischereimärkte gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(1)
- h)
- Zahlungen zur Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten von Personen, die von den Organen eingeladen werden oder einen Auftrag erhalten, oder gegebenenfalls sonstige Vergütungen für diese Personen.
(3) Finanzhilfen gleichgestellt und gegebenenfalls nach den Bestimmungen dieses Titels geregelt werden:
- a)
- die mit der Zinsvergünstigung für bestimmte Darlehen verbundenen Finanzvorteile,
- b)
- andere Beteiligungsinvestitionen oder Beteiligungen als die nach Absatz 2 Buchstabe c.
(4) Die Organe können Finanzhilfen für Kommunikationstätigkeiten vergeben, wenn aus triftigen Gründen eine öffentliche Auftragsvergabe nicht zweckmäßig ist.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).
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