Artikel 108a VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Finanzhilfen können in folgender Form gewährt werden:
- a)
- als Erstattung eines vorab bestimmten Anteils der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten;
- b)
- als Pauschalfinanzierung;
- c)
- auf der Grundlage von Pauschalsätzen;
- d)
- als Kombination der unter den Buchstaben a, b und c genannten Formen.
(2) Finanzhilfen dürfen eine als absoluter Betrag ausgedrückte Obergrenze nicht überschreiten.
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