Artikel 108a VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Finanzhilfen können in folgender Form gewährt werden:

a)
als Erstattung eines vorab bestimmten Anteils der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten;
b)
als Pauschalfinanzierung;
c)
auf der Grundlage von Pauschalsätzen;
d)
als Kombination der unter den Buchstaben a, b und c genannten Formen.

(2) Finanzhilfen dürfen eine als absoluter Betrag ausgedrückte Obergrenze nicht überschreiten.

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