Artikel 109 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Finanzhilfen unterliegen den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung.

Für Finanzhilfen gelten das Kumulierungsverbot, das Rückwirkungsverbot und das Gebot der Kofinanzierung.

Der Gesamtbetrag der nach den Durchführungsbestimmungen förderfähigen Kosten darf auf keinen Fall überschritten werden.

(2) Mit der Finanzhilfe darf der Empfänger keinen Gewinn anstreben oder erzielen.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf

a)
Studien-, Forschungs- und Berufsausbildungsstipendien, die natürlichen Personen gezahlt werden;
b)
im Anschluss an einen Wettbewerb vergebene Preise;
c)
Maßnahmen im Außenbereich, die darauf abzielen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Empfängers zu stärken oder ein Einkommen zu erwirtschaften.

(4) Stellt eine politische Partei auf europäischer Ebene am Ende des Geschäftsjahres, für das sie Finanzhilfen erhalten hat, einen Mittelüberschuss fest, so kann sie abweichend vom Grundsatz des Gewinnverbots gemäß Absatz 2 einen Teil des Überschusses in Höhe von maximal 25 % der Gesamteinnahmen für das betreffende Jahr auf das Folgejahr übertragen, sofern der Überschuss im ersten Quartal dieses Jahres verwendet wird.

Zum Zwecke der Überprüfung des Grundsatzes des Gewinnverbots werden die bei der alljährlichen Tätigkeit einer politischen Partei auf europäischer Ebene angesammelten Eigenmittel, insbesondere Spenden und Mitgliedsbeiträge, deren Gesamtbetrag die 15 % der zuschussfähigen Kosten übersteigen, die vom Zuwendungsempfänger selbst zu tragen sind, nicht berücksichtigt.

Unterabsatz 2 findet keine Anwendung, wenn die finanziellen Rücklagen einer politischen Partei auf europäischer Ebene 100 % ihrer durchschnittlichen jährlichen Einnahmen übersteigen.

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