Artikel 110 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Die Finanzhilfen werden in ein Jahresarbeitsprogramm aufgenommen, das zu Beginn des Haushaltsjahres veröffentlicht wird.
Dieses Jahresarbeitsprogramm wird im Wege von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen umgesetzt, ausgenommen in ordnungsgemäß begründeten dringenden Ausnahmefällen oder wenn für eine bestimmte Maßnahme aufgrund ihrer Merkmale oder der Merkmale des Empfängers nur ein bestimmter Empfänger in Frage kommt oder wenn der Empfänger im Basisrechtsakt genannt ist.
Unterabsatz 1 ist nicht anwendbar auf Hilfen in Notstandssituationen und humanitäre Maßnahmen.
(2) Alle im Laufe eines Haushaltsjahrs gewährten Finanzhilfen werden jedes Jahr unter Beachtung von Vertraulichkeits- und Sicherheitserfordernissen öffentlich bekannt gegeben.
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