Artikel 111 VO (EG, Euratom) 2002/1605
Für ein und dieselbe Maßnahme kann einem bestimmten Empfänger nur eine Finanzhilfe aus dem Haushalt gewährt werden, es sei denn die einschlägigen Basisrechtsakte sehen etwas anderes vor.
Für die Betriebskosten eines Empfängers kann diesem nur einmal je Haushaltsjahr eine Finanzhilfe gewährt werden.
Der Antragsteller unterrichtet die Anweisungsbefugten unverzüglich von Mehrfachanträgen und Mehrfachfinanzhilfen für ein und dieselbe Maßnahme oder ein und dasselbe Arbeitsprogramm.
Auf keinen Fall können ein und dieselben Kosten zweimal aus dem Haushalt finanziert werden.
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