Artikel 112 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Für eine bereits begonnene Maßnahme kann eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor Gewährung der betreffenden Finanzhilfe anlaufen musste.

Allerdings dürfen dann die förderfähigen Ausgaben nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung getätigt worden sein, es sei denn, es handelt sich um einen ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefall, der im Basisrechtsakt vorgesehen ist, oder um Ausgaben, die für die ordnungsgemäße Abwicklung von Hilfen in Notstandssituationen oder von humanitären Hilfsmaßnahmen nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen erforderlich sind.

Die rückwirkende Gewährung einer Finanzhilfe für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht zulässig.

(2) Betriebskostenzuschüsse werden binnen sechs Monaten nach Beginn des Rechnungsjahrs des Empfängers gewährt. Die förderfähigen Ausgaben dürfen weder vor dem Zeitpunkt der Antragstellung noch vor Beginn des Rechnungsjahrs des Empfängers getätigt worden sein.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.