Artikel 113 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Mit einer Finanzhilfe für eine Maßnahme darf vorbehaltlich der Bestimmungen des Titels IV des Zweiten Teils nicht der Gesamtbetrag der förderfähigen Kosten der Maßnahmen finanziert werden.

Mit einem Betriebskostenzuschuss darf nicht der Gesamtbetrag der Betriebskosten der betreffenden Einrichtung finanziert werden.

(2) Sofern der Basisrechtsakt nichts Gegenteiliges zugunsten von Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, bestimmt, wird bei wiederholter Gewährung einer als Betriebskostenzuschuss dienenden Finanzhilfe zugunsten von Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, deren Betrag degressiv angesetzt. Dies gilt nicht für die in Artikel 108a Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Formen der Finanzhilfe.

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