Artikel 114 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Anträge auf Finanzhilfe sind schriftlich einzureichen.

(2) Anträge auf Finanzhilfe sind zulässig, wenn sie eingereicht werden

a)
von juristischen Personen; Finanzhilfeanträge von Einrichtungen, die nach dem geltenden nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können zulässig sein, sofern ihre Vertreter befugt sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und die finanzielle Haftung übernehmen,
b)
von natürlichen Personen, wenn dies aufgrund der Art oder Merkmale der Maßnahme oder des vom Antragsteller verfolgten Ziels erforderlich ist.

(3) Antragstellern, die sich zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Gewährung einer Finanzhilfe in einer der in Artikel 93 Absatz 1, Artikel 94 und Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a genannten Situationen befinden, darf keine Finanzhilfe gewährt werden.

Die Antragsteller müssen bestätigen, dass sie sich nicht in einer der Situationen nach Unterabsatz 1 befinden. Bei Finanzhilfen von sehr geringem Wert im Sinne der Durchführungsbestimmungen kann der Anweisungsbefugte davon absehen, diese Bestätigung zu verlangen.

(4) Der Anweisungsbefugte kann gemäß Artikel 96 gegen Antragsteller wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen verhängen.

Derartige Sanktionen können auch gegen Empfänger verhängt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung oder im Zuge der Ausführung der Finanzhilfevereinbarung bei der Mitteilung der vom Anweisungsbefugten geforderten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.

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