Artikel 115 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Anhand von Auswahlkriterien wird die Fähigkeit des Antragstellers beurteilt, die vorgeschlagene Maßnahme oder das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchzuführen.

(2) Anhand von im Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen vorab genannten Gewährungskriterien wird die Qualität der Vorschläge im Hinblick auf die gesetzten Ziele und Prioritäten beurteilt.

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