Artikel 116 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Die Vorschläge werden anhand von zuvor bekannt gegebenen Auswahl- und Gewährungskriterien bewertet, damit festgestellt werden kann, welche Vorschläge für eine Förderung in Betracht kommen.

(2) Der zuständige Anweisungsbefugte stellt anschließend im Lichte der in Absatz 1 vorgesehenen Bewertung die Liste der Empfänger mit den beschlossenen Beträgen auf.

(3) Der zuständige Anweisungsbefugte teilt dem Antragsteller schriftlich mit, wie sein Antrag beschieden wurde. Wird ihm die beantragte Finanzhilfe nicht gewährt, teilt das Organ die Gründe für die Ablehnung des Antrags mit, insbesondere unter Bezugnahme auf die zuvor bekannt gegebenen Auswahl- und Gewährungskriterien.

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