Artikel 120 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Erfordert die Durchführung der Maßnahme, dass der Empfänger Beschaffungsaufträge vergibt, so gelten hierfür die entsprechenden in den Durchführungsbestimmungen geregelten Verfahren.

(2) Erfordert die Durchführung einer Maßnahme, dass Dritten Finanzhilfen gewährt werden, so können diese vom Empfänger der Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Finanzhilfe ist nicht das eigentliche Ziel der Maßnahme;
b)
die Bedingungen für die Gewährung solcher Hilfe sind in der Finanzhilfevereinbarung zwischen dem Empfänger und der Kommission oder in der Finanzhilfeentscheidung genau geregelt und lassen kein Ermessen zu;
c)
es handelt sich um geringfügige Beträge.

Für die Zwecke von Buchstabe c wird der Höchstbetrag, den ein Empfänger einem Dritten zahlen kann, in den Durchführungsbestimmungen festgelegt.

(3) Die Finanzhilfeentscheidungen oder Finanzhilfevereinbarungen sehen ausdrücklich die Befugnis der Kommission und des Rechnungshofs vor, Vor-Ort-Kontrollen und Belegkontrollen bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern durchzuführen, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben.

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