Artikel 121 VO (EG, Euratom) 2002/1605

Die Rechnungen der Gemeinschaften umfassen

a)
die in Artikel 126 genannten Jahresabschlüsse der Organe, die Jahresabschlüsse der Einrichtungen gemäß Artikel 185 und der anderen Einrichtungen, deren Rechnungsabschlüsse gemäß den Rechnungsführungsregeln der Gemeinschaft konsolidiert werden müssen,
b)
die konsolidierten Jahresabschlüsse, die die Finanzdaten der Jahresabschlüsse im Sinne von Buchstabe a) in aggregierter Form darstellen,
c)
die Übersichten über den Haushaltsvollzug der Organe und der in Artikel 185 genannten Einrichtungen,
d)
die aggregierten Übersichten über den Haushaltsvollzug mit den Informationen aus den Übersichten gemäß Buchstabe c.

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