Artikel 121 VO (EG, Euratom) 2002/1605
Die Rechnungen der Gemeinschaften umfassen
- a)
- die in Artikel 126 genannten Jahresabschlüsse der Organe, die Jahresabschlüsse der Einrichtungen gemäß Artikel 185 und der anderen Einrichtungen, deren Rechnungsabschlüsse gemäß den Rechnungsführungsregeln der Gemeinschaft konsolidiert werden müssen,
- b)
- die konsolidierten Jahresabschlüsse, die die Finanzdaten der Jahresabschlüsse im Sinne von Buchstabe a) in aggregierter Form darstellen,
- c)
- die Übersichten über den Haushaltsvollzug der Organe und der in Artikel 185 genannten Einrichtungen,
- d)
- die aggregierten Übersichten über den Haushaltsvollzug mit den Informationen aus den Übersichten gemäß Buchstabe c.
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