Artikel 124 VO (EG, Euratom) 2002/1605
Die Jahresabschlüsse werden nach Maßgabe der folgenden allgemein anerkannten Rechnungsführungsprinzipien erstellt:
- a)
- Kontinuität der Tätigkeiten,
- b)
- Vorsichtsprinzip,
- c)
- Stetigkeit der Rechnungsführungsmethoden,
- d)
- Vergleichbarkeit der Daten,
- e)
- relative Wesentlichkeit,
- f)
- Bruttoprinzip,
- g)
- Vorrang der Wirklichkeit gegenüber dem äußeren Anschein,
- h)
- Periodenrechnung.
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