Artikel 125 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Entsprechend dem Grundsatz der Periodenrechnung erfassen die Jahresabschlüsse den Aufwand und den Ertrag des Haushaltsjahrs ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Aus- oder Einzahlungen.

(2) Die Bewertung der Aktiva und Passiva erfolgt nach den in Artikel 133 vorgesehenen Rechnungsführungsmethoden.

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