Artikel 126 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Die Jahresabschlüsse werden in Millionen Euro erstellt. Sie umfassen
- a)
- die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, aus denen die Vermögens- und Finanzlage sowie das wirtschaftliche Ergebnis zum 31. Dezember des abgelaufenen Haushaltsjahrs hervorgehen; sie werden entsprechend der Struktur erstellt, die in den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen vorgegeben ist, wobei jedoch der Eigenart der Tätigkeiten der Gemeinschaften Rechnung getragen wird;
- b)
- die Cashflow-Tabelle, aus der die Ein- und Auszahlungen des Haushaltsjahrs und der endgültige Kassenmittelbestand hervorgehen;
- c)
- die Tabelle der Veränderungen des Eigenkapitalbestands, die detaillierte Angaben zu den im Laufe des Haushaltsjahrs erfolgten Erhöhungen und Verringerungen der einzelnen Eigenkapitalkomponenten enthält.
(2) Der Anhang zu den Jahresabschlüssen ergänzt und erläutert die in Absatz 1 genannten Übersichten und enthält alle nach der international anerkannten buchhalterischen Praxis erforderlichen ergänzenden Informationen, wenn diese Informationen für die Tätigkeiten der Gemeinschaften von Belang sind.
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