Artikel 133 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Der Rechnungsführer der Kommission legt nach Konsultation der Rechnungsführer der anderen Organe und der in Artikel 121 genannten Einrichtungen die Rechnungsführungsregeln und -methoden sowie den einheitlichen Kontenplan fest, der von allen Organen, den Ämtern im Sinne von Titel V des Zweiten Teils und allen in Artikel 121 genannten Einrichtungen anzuwenden ist.
(2) Der Rechnungsführer der Kommission orientiert sich bei der Festlegung der Regeln und Methoden nach Absatz 1 an den international anerkannten Normen des öffentlichen Rechnungswesens; er kann von diesen Normen abweichen, wenn dies wegen der besonderen Merkmale der Gemeinschaftstätigkeiten gerechtfertigt ist.
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