Artikel 132 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Die Rechnungsführung ist das System, mit dem die Organe Haushalts- und Finanzdaten erfassen, klassifizieren und registrieren.
(2) Die Rechnungsführung erfolgt untergliedert in eine Allgemeine oder Finanzbuchführung und eine Buchführung über die Haushaltsvorgänge; beide werden nach Kalenderjahren und in Euro erstellt.
(3) Die Finanzbuchführung und die Haushaltsbuchführung werden zum Ende des Haushaltsjahrs abgeschlossen, damit die in Kapitel 1 genannten Rechnungen erstellt werden können.
(4) Die Absätze 2 und 3 stehen der Führung einer analytischen Buchführung durch den bevollmächtigten Anweisungsbefugten nicht entgegen.
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