Artikel 131 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Zusätzlich zu den in den Artikeln 126 und 127 vorgesehenen Übersichten übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einmal monatlich mindestens nach Kapiteln aggregierte Daten über die Ausführung des Haushaltsplans sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben zulasten sämtlicher Haushaltsmittel.

Diese Angaben umfassen auch Informationen über die Verwendung der aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mittel.

Die Zahlenangaben werden binnen 10 Werktagen nach Ablauf eines jeden Monats übermittelt.

(2) Der Rechnungsführer der Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat dreimal jährlich innerhalb von 30 Werktagen ab dem 31. Mai, 31. August und 31. Dezember einen Bericht über die nach Kapiteln, Artikeln und Posten aufgeschlüsselte Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben vor.

Der Bericht enthält ferner eine Übersicht über die Verwendung der aus früheren Haushaltsjahren übertragenen Mittel.

(3) Die Zahlenangaben und der Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans werden zu gleicher Zeit dem Rechnungshof übermittelt.

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