Artikel 130 VO (EG, Euratom) 2002/1605
Zusätzlich zu den in den Artikeln 126 und 127 vorgesehenen Übersichten legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zweimal jährlich einen Bericht über den Stand der Haushaltsgarantien und der mit diesen Garantien verbundenen Risiken vor.
Diese Informationen werden gleichzeitig dem Rechnungshof übermittelt.
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