Artikel 129 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Der Rechnungshof legt spätestens am 15. Juni seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungen der Organe und der in Artikel 121 genannten Einrichtungen vor.
(2) Die anderen Organe als die Kommission sowie jede Einrichtung nach Artikel 121 erstellen ihre endgültigen Rechnungsabschlüsse gemäß Artikel 61 und übermitteln sie dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof spätestens am 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres, damit die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse erstellt werden können.
(2a) Der Rechnungsführer der Kommission erstellt die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse auf der Grundlage der Informationen, die ihm die anderen Organe gemäß Absatz 2 übermittelt haben. Den endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüssen ist ein Vermerk des Rechnungsführers der Kommission beigefügt, dass sie gemäß den Bestimmungen von Titel VII und den im Anhang zu den Jahresabschlüssen dargelegten Rechnungsführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden erstellt wurden.
(3) Die Kommission billigt die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse sowie ihre eigenen Rechnungsabschlüsse und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof vor dem 31. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres.
(4) Die endgültigen konsolidierten Rechnungen werden spätestens am 15. November des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres zusammen mit der Zuverlässigkeitserklärung, die der Rechnungshof gemäß Artikel 248 EG-Vertrag und Artikel 160c EAG-Vertrag abgibt, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
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