Artikel 128 VO (EG, Euratom) 2002/1605

Die Rechnungsführer der anderen Organe und der Einrichtungen nach Artikel 121 übermitteln spätestens zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof ihre vorläufigen Rechnungsabschlüsse mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für dieses Haushaltsjahr.

Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert diese vorläufigen Rechnungsabschlüsse mit den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der Kommission und übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres die vorläufigen Rechnungsabschlüsse der Kommission zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das betreffende Jahr und den vorläufigen konsolidierten Rechnungsabschlüssen.

Die Rechnungsführer aller Organe und Einrichtungen nach Artikel 121 übermitteln dem Europäischen Parlament und dem Rat den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das betreffende Haushaltsjahr zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt.

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