Artikel 136 VO (EG, Euratom) 2002/1605
Der Rechnungsführer nimmt nach Ende des Haushaltsjahrs bis zum Zeitpunkt der Rechnungslegung alle Berichtigungen vor, die für eine regelmäßige, zuverlässige und wirklichkeitsgetreue Darstellung der Rechnungen erforderlich sind, aber keine Einzahlungen oder Auszahlungen zulasten des betreffenden Haushaltsjahrs bewirken.
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