Artikel 137 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Die Haushaltsbuchführung ermöglicht es, die verschiedenen Vorgänge der Ausführung des Haushaltsplans im Einzelnen nachzuvollziehen.

(2) Für die Zwecke der Anwendung von Absatz 1 erfasst sie alle in Titel IV des Ersten Teils vorgesehenen Handlungen zur Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben.

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