Artikel 138 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Die Organe und die in Artikel 121 genannten Einrichtungen erstellen nach dem vom Rechnungsführer der Kommission vorgegebenen Muster mengen- und wertmäßige Bestandsverzeichnisse aller Sachanlagen, immateriellen Anlagen und Finanzanlagen, aus denen das Vermögen der Gemeinschaften besteht.
Jedes Organ und jede in Artikel 121 genannte Einrichtung prüft die Übereinstimmung der Bestandsverzeichnisse mit dem tatsächlichen Bestand.
(2) Veräußerungen von beweglichen Vermögensgegenständen werden in geeigneter Form bekannt gemacht.
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