Artikel 139 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission unterrichten den Rechnungshof innerhalb kürzester Frist über alle ihre Beschlüsse und Handlungen gemäß den Artikeln 9, 13, 18, 22, 23, 26 und 36.

(2) Die Organe unterrichten den Rechnungshof und die Haushaltsbehörde über ihre internen Finanzregelungen.

(3) Die Ernennung der Anweisungsbefugten, der Internen Prüfer, der Rechnungsführer und der Zahlstellenverwalter sowie die Befugnisübertragungen gemäß den Artikeln 51, 61, 62, 63 und 85 werden dem Rechnungshof mitgeteilt.

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