Artikel 142 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Die Kommission, die anderen Organe, die mit der Bewirtschaftung von Gemeinschaftseinnahmen und -ausgaben betrauten Einrichtungen sowie die Endempfänger von Zahlungen zulasten des Haushalts gewähren dem Rechnungshof jegliche Unterstützung und erteilen ihm alle Auskünfte, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt. Sie halten insbesondere alle Unterlagen über die Vergabe und Ausführung von Aufträgen, die aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden, alle Bücher über Kassen- und Sachbestände, Buchungsunterlagen und Belege sowie damit zusammenhängende Verwaltungsdokumente, Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften, Bestandsverzeichnisse und Organisationspläne zur Verfügung des Rechnungshofs, die dieser zur Prüfung des Berichts über den Haushaltsvollzug und das Finanzmanagement anhand der Rechnungsunterlagen oder an Ort und Stelle für erforderlich erachtet; Gleiches gilt auch für alle Unterlagen und Informationen, die auf magnetischen Datenträgern erstellt oder gespeichert werden.
Die verschiedenen internen Kontrolldienste und -instanzen der betreffenden einzelstaatlichen Verwaltungen stellen dem Rechnungshof alle Einrichtungen zur Verfügung, deren dieser nach seinem Dafürhalten zur Erfüllung seiner Aufgabe bedarf.
Unterabsatz 1 findet auch Anwendung auf die Empfänger von Zahlungen aus dem Gemeinschaftshaushalt, unabhängig davon, ob es sich dabei um natürliche oder juristische Personen handelt.
(2) Bedienstete, bei denen der Rechnungshof Prüfungen vornimmt, sind gehalten,
- a)
- ihre Kasse zu öffnen, die Kassen-, Wert- und Sachbestände jeglicher Art und die von ihnen verwahrten Belege für die Rechnungsführung sowie alle Bücher und Register und alle sonstigen damit zusammenhängenden Dokumente vorzulegen;
- b)
- die Korrespondenz oder alle sonstigen Dokumente vorzulegen, die für die Durchführung der in Artikel 140 Absatz 1 genannten umfassenden Kontrolle erforderlich sind.
Die Informationen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b) können nur vom Rechnungshof selbst angefordert werden.
(3) Der Rechnungshof ist befugt, die Dokumente über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften zu prüfen, die bei Dienststellen der Organe, insbesondere den für die Entscheidungen über diese Einnahmen und Ausgaben zuständigen Dienststellen, bei Einrichtungen, die im Auftrag der Gemeinschaften Einnahmen und Ausgaben bewirtschaften, sowie durch natürliche oder juristische Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, verwahrt werden.
(4) Die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erstrecken sich auch auf die Verwendung der Gemeinschaftsmittel durch Einrichtungen außerhalb der Organe, die diese Mittel in Form von Finanzhilfen erhalten.
(5) Die Finanzhilfen der Gemeinschaft zugunsten von Empfängern außerhalb der Organe sind an die schriftliche Zustimmung des Empfängers oder, wenn dieser sie nicht erteilt, des Auftragnehmers und Unterauftragnehmers zur Prüfung der Verwendung dieser Finanzhilfen durch den Rechnungshof gebunden.
(6) Die Kommission erteilt dem Rechnungshof auf Antrag Auskunft über die Anleihe- und Darlehenstransaktionen.
(7) Durch die Verwendung integrierter EDV-Systeme dürfen Möglichkeiten des Zugriffs des Rechnungshofs auf die Belege nicht eingeschränkt werden.
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