Artikel 143 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Für den Jahresbericht des Rechnungshofs gelten die Absätze 2 bis 6 dieses Artikels.
(2) Der Rechnungshof übermittelt der Kommission und den anderen Organen spätestens am 30. Juni die Bemerkungen, die seiner Ansicht nach in den Jahresbericht aufzunehmen sind. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben. Alle Organe übersenden dem Rechnungshof ihre Antworten spätestens am 15. Oktober. Der Kommission werden die Antworten der anderen Organe gleichzeitig zugeleitet.
(3) Der Jahresbericht enthält eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
(4) Der Jahresbericht umfasst einen eigenen Abschnitt für jedes der Organe. Der Rechnungshof kann ergänzend alle ihm sachdienlich erscheinenden zusammenfassenden oder allgemeinen Bemerkungen hinzufügen.
Der Rechnungshof sorgt dafür, dass in der veröffentlichten Fassung seines Jahresberichts die Antworten der Organe unmittelbar auf seine Bemerkungen folgen.
(5) Der Rechnungshof übermittelt der Entlastungsbehörde und den anderen Organen spätestens am 15. November seinen Jahresbericht mit den Antworten der Organe und sorgt für dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
(6) Sobald der Rechnungshof den Jahresbericht übermittelt hat, teilt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich die Angaben dieses Berichts über die Verwaltung der Mittel mit, für die sie aufgrund der geltenden Regelung zuständig sind.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission nach Empfang dieser Mitteilung innerhalb von 60 Tagen ihre Antworten. Die Kommission übermittelt dem Rechnungshof, dem Rat und dem Europäischen Parlament vor dem 28. Februar. eine Zusammenfassung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.