Artikel 144 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Der Rechnungshof übermittelt dem betreffenden Organ alle Bemerkungen, die nach seiner Auffassung in einen Sonderbericht aufzunehmen sind. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben.

Das betreffende Organ leitet dem Rechnungshof gegebenenfalls binnen zweieinhalb Monaten seine diesbezüglichen Bemerkungen zu.

Der Rechnungshof nimmt den endgültigen Wortlaut des betreffenden Sonderberichts innerhalb des folgenden Monats an.

Die Sonderberichte werden zusammen mit den Antworten der betreffenden Organe unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt; jedes dieser Organe befindet, gegebenenfalls im Benehmen mit der Kommission, über deren weitere Behandlung.

Beschließt der Rechnungshof, bestimmte Sonderberichte im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, so werden diesen die Antworten der betreffenden Organe beigefügt.

(2) Die in Artikel 248 Absatz 4 EG-Vertrag und Artikel 160c Absatz 4 des EAG-Vertrags genannten Stellungnahmen, die sich nicht auf Vorschläge oder Entwürfe beziehen, welche ein legislatives Konsultationsverfahren durchlaufen, können vom Rechnungshof im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Der Rechnungshof entscheidet über diese Veröffentlichung nach Anhörung des Organs, das die Stellungnahme beantragt hat oder von dieser betroffen ist. Den veröffentlichten Stellungnahmen werden etwaige Bemerkungen der betroffenen Organe beigefügt.

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