Artikel 147a VO (EG, Euratom) 2002/1605
Der EAD unterliegt vollständig den in Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Artikeln 145 bis 147 dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren. Der EAD arbeitet umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammen und stellt gegebenenfalls, auch durch Teilnahme an den Sitzungen der einschlägigen Gremien, alle zusätzlich benötigten Informationen bereit.
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