Artikel 148 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Der Erste und der Dritte Teil dieser Haushaltsordnung finden auf die Ausgaben der in den Vorschriften für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft genannten Dienststellen und Einrichtungen sowie, vorbehaltlich der in diesem Titel vorgesehenen Ausnahmen, auf deren Einnahmen Anwendung.

(2) Die unmittelbar von der Kommission verwalteten Vorgänge werden gemäß den Bestimmungen des Ersten und des Dritten Teils abgewickelt.

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