Artikel 149 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Für jedes Haushaltsjahr umfasst der EGFL nicht getrennte Mittel; eine Ausnahme bilden die getrennten Mittel für Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.
(2) Übertragene Ermächtigungen, die am Ende des Haushaltsjahrs nicht in Anspruch genommen worden sind, verfallen.
(3) Nicht gebundene Mittel für Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 können ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden.
Der Gesamtbetrag der übertragenen Mittel darf weder den der ursprünglich bereitgestellten Mittel gemäß Unterabsatz 1 noch den Betrag der Anpassung der Direktbeihilfen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(1) übersteigen, die im letzten Haushaltsjahr vorgenommen wurde.
Übertragene Mittel werden ausschließlich den Haushaltslinien zugewiesen, aus denen die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 finanziert werden.
Die übertragenen Mittel dürfen nur für zusätzliche Zahlungen an Endempfänger verwendet werden, die im vorausgehenden Haushaltsjahr von der Anpassung der Direktbeihilfen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 betroffen waren.
Die Kommission fasst den Übertragungsbeschluss spätestens am 15. Februar des Haushaltsjahrs, auf das die Mittel übertragen werden sollen, und setzt die Haushaltsbehörde davon in Kenntnis.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1).
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