Artikel 150 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Die Kommission erstattet die Ausgaben der Mitgliedstaaten.

(2) Die Beschlüsse der Kommission zur Festsetzung der Höhe der Zahlungen gelten als vorläufige globale Mittelbindungen im Rahmen der Gesamtausstattung des EGFL.

(3) Die Mittel für die laufenden Verwaltungsausgaben des EGFL können ab dem 15. November eines jeden Jahres im Vorgriff zulasten des folgenden Haushaltsjahrs gebunden werden. Diese Mittelbindungen dürfen jedoch drei Viertel der entsprechenden Gesamtdotation des laufenden Haushaltsjahrs nicht überschreiten. Sie dürfen sich nur auf Ausgaben beziehen, die grundsätzlich auf einem Basisrechtsakt beruhen.

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