Artikel 151 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Für die Ausgaben der in den Vorschriften für den EGFL genannten Dienststellen und Einrichtungen wird binnen zwei Monaten nach Eingang der Aufstellungen der Mitgliedstaaten eine Mittelbindung nach Kapiteln, Artikeln und Posten vorgenommen. Die Mittelbindung kann nach Ablauf dieser Zweimonatsfrist erfolgen, wenn bei den betreffenden Haushaltslinien eine Mittelübertragung erforderlich ist. Außer in den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten die Zahlung noch nicht geleistet haben oder die Förderfähigkeit nicht feststeht, erfolgt die entsprechende Zahlung innerhalb der gleichen Zweimonatsfrist.

Diese Mittelbindung wird der vorläufigen globalen Mittelbindung nach Artikel 150 angelastet.

(2) Vorläufige globale Mittelbindungen eines Haushaltsjahrs, zu deren Lasten bis zum 1. Februar des folgenden Haushaltsjahrs keine Einzelmittelbindungen entsprechend dem Eingliederungsplan vorgenommen wurden, werden für das Jahr, in dem sie vorgenommen wurden, aufgehoben.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Rechnungsabschlusses.

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