Artikel 153 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Kann die Kommission in Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 Mittelübertragungen vornehmen, so fasst sie ihren Beschluss spätestens am 31. Januar des folgenden Haushaltsjahrs und setzt die Haushaltsbehörde gemäß Artikel 23 Absatz 1 davon in Kenntnis.
(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen unterbreitet die Kommission der Haushaltsbehörde ihre Vorschläge spätestens am 10. Januar des folgenden Haushaltsjahrs.
Die Haushaltsbehörde beschließt über die Mittelübertragungen nach dem Verfahren des Artikels 24, allerdings binnen drei Wochen.
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