Artikel 154 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Zweckgebundene Einnahmen nach diesem Titel werden nach Maßgabe von Artikel 18 Absatz 2 entsprechend ihrer Herkunft zugewiesen.
(2) Das Ergebnis der Rechnungsabschlussentscheidungen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wird in einem einzigen Artikel ausgewiesen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.