Artikel 154 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Zweckgebundene Einnahmen nach diesem Titel werden nach Maßgabe von Artikel 18 Absatz 2 entsprechend ihrer Herkunft zugewiesen.

(2) Das Ergebnis der Rechnungsabschlussentscheidungen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wird in einem einzigen Artikel ausgewiesen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.