Artikel 156 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Die Zahlung des finanziellen Beitrags der Kommission zu den Fonds erfolgt gemäß der in Artikel 155 genannten Regelung.

(2) Die Fristen, innerhalb deren die Kommission die Zwischenzahlungen zu leisten hat, werden gemäß der in Artikel 155 genannten Regelung festgesetzt.

(3) Die Behandlung der durch die Mitgliedstaaten zu leistenden Erstattungen sowie deren Anrechnung auf die den Fonds zufließenden Beiträge werden gemäß der in Artikel 155 genannten Regelung geregelt.

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